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Energiesicherungsgesetz (EnSiG)

Das Wichtigste zum Thema Energieeinspar-Verordnungen

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Um in den nächsten beiden Wintern weniger Gas und Strom zu verbrauchen und einen Strom-Blackout zu verhindern, gelten seit September beziehungsweise seit 1. Oktober zwei Energieeinspar-Verordnungen.

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Darin sind kurz- und mittelfristige Maßgaben zum Energieverbrauch geregelt. Diese tragen mit dazu bei, dass Deutschland die Verpflichtung der Europäischen Union (EU) erfüllt, den Gas-Verbrauch um mindestens 15 Prozent zu senken.Manche der Vorschriften, etwa eine etwas niedrigere Raumtemperatur in öffentlichen Gebäuden, bedeuten eine kleine Umstellung. Andere Vorschriften, zum Beispiel, dass bei beheizten Geschäften die Ladentüren nicht permanent geöffnet bleiben sollen, erklären sich im Prinzip von selbst.Damit die Gas-Preise nicht exorbitant steigen, hat die Bundesregierung nun einen Gaspreisdeckel beschlossen. Trotzdem sei es weiterhin ein primäres Ziel, Gas und Strom einzusparen.

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Kurz- und mittelfristige Maßnahmen zum Energiesparen beschlossen. Die Bundesregierung hat zwei Energieeinspar-Verordnungen mit konkreten Vorschriften unter anderem zum Heizen verabschiedet. Die Verordnungen enthalten Regeln sowohl für öffentliche Einrichtungen als auch für Unternehmen und Privathaushalte. Die erste Verordnung umfasst kurzfristige Maßnahmen für den kommenden Winter und gilt für sechs Monate ab dem 1. September 2022. Die zweite Verordnung mit mittelfristigen Maßnahmen, denen der Bundesrat noch zustimmen muss, soll für zwei Jahre ab dem 1. Oktober 2022 in Kraft treten. Durch die Maßnahmen sollen im nächsten und übernächsten Winter weniger Gas und Strom verbraucht werden. Das soll zugleich mehr als zehn Milliarden Euro einsparen.

Was kurzfristig im nächsten Winter(01.09.2022 bis 28.02.2023) gilt:

Teils sind in Mietverträgen Mindest-Temperaturen vorgeschrieben, um beispielsweise Schimmel vorzubeugen. Diese Vorschriften sind vorübergehend ausgesetzt. Umso wichtiger ist dann jedoch ausreichendes Lüften.

 

Innen- oder Außenpools dürfen nicht mit Gas oder Strom beheizt werden. Ausnahmen gelten für therapeutische Anwendungen und gewerblich genutzte Schwimmbecken.

 

Flure, Foyers und große Räume, in denen sich kaum Menschen aufhalten, werden - außer es gibt (sicherheits-)technische Gründe - nicht mehr beheizt. Unter anderem medizinische Einrichtungen und Schulen sind hiervon ausgenommen.

 

In Büros in öffentlichen Gebäuden herrscht eine Höchst-Temperatur von 19 Grad Celsius (anstatt bisher 20 Grad Celsius).

 

Gebäude und Denkmäler werden - abgesehen von der Sicherheitsbeleuchtung oder kurzzeitigen Ausnahmen wie einem Volksfest - nicht weiter beleuchtet. Ebenso gilt ein Beleuchtungsverbot zwischen 22 und 16 Uhr für Werbeanzeigen.

 

Sofern nicht als Fluchtweg erforderlich dürfen Einkaufsläden ihre Türen nicht dauerhaft offenlassen, wenn dadurch andernfalls Heizwärme verlorengeht.

Was mittelfristig in den nächsten zwei Jahren gilt:

Eigentümer:innen von Häusern mit Gasheizungen müssen innerhalb der nächsten beiden Jahre einen Heizungs-Check durchführen, um Einspar-Potenzial zu ermitteln.

 

Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mehr als 10 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr müssen Energie-Sparmaßnahmen einführen. Zum Vergleich: Ein Privathaushalt hat laut Umweltbundesamt einen durchschnittlichen Energieverbrauch von 0,015 GWh beziehungsweise 15,5 Megawattstunden (MWh) pro Jahr.

Pflichten...

 

... der Gas- und Wärmelieferanten für Endkunden (§ 9 Abs. 1)

Gas- und Wärmelieferanten, die Eigentümer von Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen oder Nutzer von Wohneinheiten als Endkunden leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefern, müssen ihren direkten Vertragspartnern bis zum 30. September 2022 folgende Informationen mitteilen:

• Informationen über den Energieverbrauch und die Energiekosten des Gebäudes oder der Wohneinheit in der letzten vorangegangenen Abrechnungsperiode

• die voraussichtlich anfallenden Kosten (in Euro) für die aktuelle Abrechnungsperi-ode, falls derselbe Energieverbrauch stattfinden würde; Maßstab ist hier der „in dem jeweiligen Netzgebiet geltende Grundversorgungstarif auf Basis des Grund- und Arbeitspreises.

• Mögliches Einparpotential (in Kilowattstunden und in Euro) bei einer durchgängi-gen Reduktion der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 Grad Celsius in der Erwartung einer Einsparung von 6 Prozent

• Erneute Informationspflicht bei erheblicher Preissteigerung, wieder bezogen auf den Grundversorgungstarif.

 

... für Eigentümer von Wohngebäuden mit mehr als 10 Wohneinheiten (§ 9 Abs. 2)

Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten, deren Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, haben den Nutzern die Informationen der Gas- und Wärmelieferanten (siehe oben) bis zum 31. Oktober 2022 weiterzuleiten. Auf dieser Grundlage der erhaltenen Werte sind den Nutzern für ihre jeweilige Wohneinheit die spezifischen Informationen über den Verbrauch, über die bei unverändertem Energieverbrauch zu erwartenden Energiekosten und Kostensteigerungen sowie die für ihre jeweilige Wohneinheit spezifischen Reduktionspotenziale bereitzustellen. Auch diese Informationen sind unverzüglich erneut zur Verfügung zu stellen, wenn der Gebäudeeigentümer nach einem erheblichen Anstieg des Preisniveaus von seinem Versorger informiert worden ist (Maßstab: Grundversorgungstarif).

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Kontaktinformationen der Eigentümer an die Wohnungsnutzer (§ 9 Abs. 3)

Die Gebäudeeigentümer haben ergänzend den Nutzern Kontaktinformationen und Internetadressen von Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, bei denen Informationen zur Effizienzverbesserung eingeholt werden können.

Laut Verordnung kann dieser Informationspflicht u.a. durch einen Hinweis auf die Informationskampagne des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz „80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel" (www.energiewechsel.de) inklusive einem klaren und verständlichen Hinweis auf die Online-Angebote der Kampagne und die dort genannten Effizienz- und Einspartipps nachgekommen werden.

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... für Eigentümer von Wohngebäuden mit weniger als 10 Wohnein-heiten (§ 9 Abs. 4)

Eigentümer von Wohngebäuden/Mietshäusern mit weniger als zehn Wohneinheiten, deren Wohngebäude mit Gas oder Fernwärme beliefert werden, müssen die Daten der Versorger nicht je Wohneinheit aufbereiten. Diese leiten laut dem Verordnungstext den „Mietern“ lediglich unverzüglich die Informationen weiter, die sie von ihrem Gas- oder Wärmelieferanten erhalten haben.

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